§ 11 a StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 11 a StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

§ 11 a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

StPO ( Strafprozeßordnung )

Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.