§ 11 Sitz
AO ( Abgabenordnung )
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln