§ 11 Beteiligungsfähigkeit
VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3. Behörden.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln