§ 110 a InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 5 Rechnungslegung

§ 110 a InvG Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

§ 110 a Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. 2Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Jahresabschluss und der Lagebericht zugegangen sind, dem Vorstand und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. 3Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht, so ist dieser festgestellt. (2) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch den Abschlussprüfer zu prüfen. 2Der Abschlussprüfer wird auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat beauftragt. 3§ 28 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur gegenüber der Bundesanstalt zu erfolgen hat. 4§ 44 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. 5Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben. (3) 1Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat sich auch darauf zu erstrecken, ob bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen der Satzung und der Anlagebedingungen beachtet worden sind. 2Bei der Prüfung hat er insbesondere festzustellen, ob die Investmentaktiengesellschaft die Anzeigepflichten nach § 19 c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 sowie Abs. 2 und 3 und die Anforderungen nach § 16 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. 3Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben. (4) Bei einer Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion darf der besondere Vermerk für die Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der besondere Vermerk erteilt worden ist. (5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.