§ 110 GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 110 GenG Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse

§ 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.