(1) 1Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Absatz 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur 1. aus den in § 109 Absatz 3 Satz 1 genannten Gründen oder 2. wenn die Übermittlung des jeweils letzten Gutachtens des Medizinischen Dienstes nach § 275 a Absatz 4 Satz 1 über die Prüfung der Erfüllung der für die vereinbarten Leistungsgruppen maßgeblichen Qualitätskriterien an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen länger als zwei Jahre oder, sofern die Erfüllung der Qualitätskriterien für die jeweilige Leistungsgruppe bereits zweimal durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wurde, länger als drei Jahre zurückliegt, es sei denn, dass das Krankenhaus den Nachweis über die in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Erfüllung dieser Qualitätskriterien durch eine begründete Selbsteinschätzung erbringt und der Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beauftragt wurde. 2Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in Satz 1 Nummer 2 oder § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. 3Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. 4Satz 2 ist nicht anzuwenden, 1. wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3 a Satz 4 genannten Fall nach § 109 Absatz 3 a Satz 6 befristet abgeschlossen wurde und die Frist noch nicht abgelaufen ist, 2. wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3 a Satz 4 genannten Fall nach § 109 Absatz 3 a Satz 7 unbefristet abgeschlossen wurde und der jeweilige Krankenhausstandort weiterhin in die Liste nach § 9 Absatz 1 a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist oder 3. wenn das Krankenhaus unverzüglich eine nach § 275 a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 erforderliche Mitteilung gemacht hat, seit dieser Mitteilung nicht mehr als drei Monate vergangen sind und den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Dauer der von dieser Mitteilung erfassten Nichterfüllung von Qualitätskriterien sechs Monate nicht überschreiten wird. 5Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach §