§ 1103 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 1103 ZPO Säumnis

§ 1103 Säumnis

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. 2§ 251 a ist nicht anzuwenden.