§ 111 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 111 HGB Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis

§ 111 Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat. (2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat.