§ 112 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
FAG-Änderungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 254 vom 30.07.2024

§ 112 SGB V Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung

§ 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen. (2) 1Die Verträge regeln insbesondere 1. die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der a) Aufnahme und Entlassung der Versicherten, b) Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen, 2. die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die in der Regel teilstationär erbracht werden können, 3. Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen, 4. die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus, 5. den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege, 6. das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27 a Abs. 1. 2Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich. (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt. (4) 1Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die von der Landesschiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen Regelungen. 3Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden. (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. (6) Beim Abschluß der Verträge nach Absatz 1 und bei Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit darin Regelungen nach Absatz 2 Nr. 5 getroffen werden, die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu beteiligen.