§ 112 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I Nr. 423 vom 18.12.2024

§ 112 SGB VI Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit

§ 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. 2Für eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.