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§ 112
SGB X
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten, BGBl. I Nr. 102
DRITTES KAPITEL Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
ZWEITER ABSCHNITT Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
Änderungsnachweis
§ 112 SGB X Rückerstattung
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 112 Rückerstattung
SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )
Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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