§ 115 SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Steuerfortentwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 449 vom 23.12.2024

§ 115 SGB XII Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

§ 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.