§ 117 a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.
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