Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung Zweiter Teil Besondere Vorschriften Achter Abschnitt Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Dritter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung
§ 117 Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins
UmwG ( Umwandlungsgesetz )
1Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. 2Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.