§ 118 f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113 b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
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