§ 118 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 118 GNotKG Vorbereitung der Zwangsvollstreckung

§ 118 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut oder über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bemisst sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung oder der vollstreckbaren Ausfertigung sein sollen.