§ 118 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 4 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedgefonds)

§ 118 InvG Vertragsbedingungen

§ 118 Vertragsbedingungen

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Die Vertragsbedingungen von Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 verwalten, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, müssen die Angaben nach Maßgabe des § 43 enthalten. 2Ergänzend zu § 43 Abs. 4 Nr. 1 ist von Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, anzugeben, nach welchen Grundsätzen Zielfonds, in die sie anlegen, ausgewählt werden, dass es sich bei diesen Zielfonds um Sondervermögen im Sinne des § 112, Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder ausländische Investmentvermögen handelt, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 vergleichbar sind, welchen Anlagestrategien diese Zielfonds folgen und in welchem Umfang sie im Rahmen ihrer Anlagestrategien zur Steigerung des Investitionsgrades Kredite aufnehmen oder Derivate einsetzen und Leerverkäufe durchführen dürfen und bis zu welcher Höhe Mittel in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und in Anteilen an Investmentvermögen und ausländischen Investmentanteilen nach § 113 Abs. 2 Satz 1 angelegt werden dürfen und ob die Vermögensgegenstände eines Zielfonds bei einer Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden. 3Ergänzend zu § 43 Abs. 4 Nr. 4 haben Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 verwalten, alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile anzugeben. (2) Die Vertragsbedingungen von Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach § 112 verwalten sowie von Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, müssen Angaben darüber enthalten, ob die Vermögensgegenstände bei einer Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden.