Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten, BGBl. I Nr. 102
DRITTES KAPITEL Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten DRITTER ABSCHNITT Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )
Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.