§ 12 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 12 ZVG (Rangordnung von Ansprüchen aus ein und demselben Recht)

§ 12 (Rangordnung von Ansprüchen aus ein und demselben Recht)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Die Ansprüche aus einem und demselben Rechte haben untereinander folgende Rangordnung: 1. die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten; 2. die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen; 3. der Hauptanspruch.