§ 120 h SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I Nr. 423 vom 18.12.2024

§ 120 h SGB VI Abzuschmelzende Anrechte

§ 120 h Abzuschmelzende Anrechte

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind 1. der Auffüllbetrag (§ 315 a), 2. der Rentenzuschlag (§ 319 a), 3. der Übergangszuschlag (§ 319 b) und 4. der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 übersteigt (§ 307 b Abs. 6).