§ 120 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I Nr. 423 vom 18.12.2024

§ 120 SGB VI Verordnungsermächtigung

§ 120 Verordnungsermächtigung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen, 2. die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen, 3. das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen.