§ 121 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 121 FamFG Ehesachen

§ 121 Ehesachen

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Ehesachen sind Verfahren 1. auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen), 2. auf Aufhebung der Ehe und 3. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.