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§ 122
VVG
FNA: 7632-6
Fassung vom: 23.11.2007
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. I Nr. 156 vom 26.05.2026
Änderungsnachweis
§ 122 VVG Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )
Die §§
95
bis
98
über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
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