§ 123 BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, BGBl. I Nr. 257 vom 27.10.2025

§ 123 BauGB Erschließungslast

§ 123 Erschließungslast

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. (3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht. (4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.