§ 124 Antrag
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
1Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Klageschrift gelten entsprechend.
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