§ 124 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 124 GNotKG Verwahrung

§ 124 Verwahrung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

1Der Geschäftswert bei der Verwahrung von Geldbeträgen bestimmt sich nach der Höhe des jeweils ausgezahlten Betrags. 2Bei der Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung ist Geschäftswert der Wert der Wertpapiere oder Kostbarkeiten.