§ 124 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 124 SGG (Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung)

§ 124 (Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.