§ 126 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 126 FamFG Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren

§ 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander verbunden werden. (2) 1Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren ist unzulässig. 2§ 137 bleibt unberührt. (3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.