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§ 129
KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.
Änderungsnachweis
§ 129 KostO Gesuche, Anträge
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 129 Gesuche, Anträge
KostO ( Kostenordnung )
Gesuche und Anträge werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, gebührenfrei aufgenommen.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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