§ 13 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 13 BRAO Erlöschen der Zulassung

§ 13 Erlöschen der Zulassung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.