§ 13 FVG
FNA: 600-1
Fassung vom: 04.04.2006
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 und zu weiteren Maßnahmen, BGBl. I Nr. 205 vom 19.06.2024

§ 13 FVG Beistandspflicht der Ortsbehörden

§ 13 Beistandspflicht der Ortsbehörden

FVG ( Finanzverwaltungsgesetz )

(1) Die Gemeindebehörden, die Ortspolizeibehörden und die sonstigen Ortsbehörden haben den Hauptzollämtern auch neben der in § 111 der Abgabenordnung vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmäßig ist. (2) Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden Entschädigungen nicht gewährt.