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§ 13
ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026
Änderungsnachweis
§ 13 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
Inhaltsverzeichnis
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§ 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
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