§ 130 SGB IX
FNA: 860-9-3
Fassung vom: 23.12.2016
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412 vom 22.12.2023

§ 130 SGB IX Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen

§ 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

1Der Träger der Eingliederungshilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch den Leistungserbringer nicht mehr zumutbar ist. 2Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn 1. Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen, 2. gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind, 3. dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist, 4. dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird oder 5. der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsträger nicht erbrachte Leistungen abrechnet. 3Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4§ 59 des Zehnten Buches gilt entsprechend.