§ 130 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 130 SGG (Verurteilung zur Leistung dem Grunde nach)

§ 130 (Verurteilung zur Leistung dem Grunde nach)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) 1Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. 2Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. 3Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar. (2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.