§ 132 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 132 BRAO Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

§ 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.