§ 132 h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )
Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Einrichtungen Verträge über die Erbringung von Kurzzeitpflege nach § 39 c schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.