§ 133 b SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 107 vom 16.04.2026

§ 133 b SGB XII Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung

§ 133 b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

1§ 42 a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die 1. dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder 2. nach ihrer Höhe die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen. 2Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.