§ 134 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 134 SGG (Unterschrift des Vorsitzenden; Übergabe an die Geschäftsstelle)

§ 134 (Unterschrift des Vorsitzenden; Übergabe an die Geschäftsstelle)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. (2) 1Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. 2Im Falle des § 170 a verlängert sich die Frist um die zur Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit. (3) 1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. 2Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.