§ 135 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 135 ZPO Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten

§ 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken. (2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen. (3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.