§ 136 Spaltungsplan
UmwG ( Umwandlungsgesetz )
1Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. 2Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln