§ 138 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
FÜNFTES KAPITEL Organisation
ZWEITER ABSCHNITT Zuständigkeit
VIERTER UNTERABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit

§ 138 SGB VII Unterrichtung der Versicherten

§ 138 Unterrichtung der Versicherten

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.