§ 138 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 302 vom 02.12.2025

§ 138 SGB VII Unterrichtung der Versicherten

§ 138 Unterrichtung der Versicherten

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.