§ 138 SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
FÜNFZEHNTES KAPITEL Bildung eines Pflegevorsorgefonds

§ 138 SGB XI Jahresrechnung

§ 138 Jahresrechnung

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

1Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. 2Darin sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen.