§ 138 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 138 SGG (Berichtigung von Amts wegen)

§ 138 (Berichtigung von Amts wegen)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. 2Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. 3Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 4Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. 5Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.