§ 14 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 14 StPO Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

§ 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

StPO ( Strafprozeßordnung )

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.