§ 140 SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 14 vom 16.01.2026

§ 140 SGB XII Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit

§ 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. (2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.