§ 142 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
FÜNFTES KAPITEL Organisation
DRITTER ABSCHNITT Weitere Versicherungseinrichtungen

§ 142 SGB VII Gemeinsame Einrichtungen

§ 142 Gemeinsame Einrichtungen

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Unfallversicherungsträger, die dieselbe Aufsichtsbehörde haben, können vereinbaren, gemeinsame Einrichtungen der Auslandsversicherung zu errichten. (2) 1Die Vereinbarung wird mit Beginn eines Kalenderjahres wirksam. 2Die Beschlüsse der Vertreterversammlungen über die Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.