§ 1421 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 6 Eheliches Güterrecht
Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht
Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1421 BGB Verwaltung des Gesamtguts

§ 1421 Verwaltung des Gesamtguts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. 2Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.