§ 143 (Zulässigkeit der Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.