§ 145 SGB IX
FNA: 860-9-3
Fassung vom: 23.12.2016
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412 vom 22.12.2023

§ 145 SGB IX Hilfsmerkmale

§ 145 Hilfsmerkmale

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) Hilfsmerkmale sind 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, 2. Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, 3. für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten. (2) 1Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. 2Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.