§ 1482 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich, BGBl. I Nr. 226 vom 23.07.2026

§ 1482 BGB Eheauflösung durch Tod

§ 1482 Eheauflösung durch Tod

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. 2Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.