§ 1482 Eheauflösung durch Tod
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. 2Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.